Winterreifen Check
Von O bis O - Was ist dran an dieser Regel? Das müssen Sie jetzt bei Ihren Winterreifen beachten.
Von O bis O - Was ist dran an dieser Regel? Das müssen Sie jetzt bei Ihren Winterreifen beachten.
Die Anforderungen an Winterreifen und ihre Kennzeichnung haben sich 2017 geändert. Hier lesen Sie alles, was Sie jetzt wissen sollten, wenn Sie mit dem Auto oder Motorrad bei Eis und Schnee unterwegs sind.
Bis zum 30. September 2024 gelten Reifen mit M+S Kennzeichnung als wintertauglich, wenn sie bis zum 31. Dezember 2017 hergestellt worden sind. Danach reicht es nicht mehr aus, wenn die Reifen mit einer M + S-Kennzeichnung („Matsch und Schnee“) versehen sind. Es gelten dann nur noch solche Reifen als wintertauglich, welche mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) gekennzeichnet sind.
Hintergrund:
Reifen mit der Bezeichnung „M+S“ unterliegen keinen einheitlichen Prüfkriterien. Doch Reifen mit dem Alpine-Symbol sind mit einem standardisierten Modell verglichen worden und haben einheitliche Prüfverfahren mit strengen Kriterien überstanden.
Nein. Eine generelle Winterreifenpflicht, die an ein bestimmtes Datum anknüpft, gibt es nicht. Ein Zeitraum wie z.B. von Oktober bis Ostern ist nicht vorgeschrieben. Es bleibt bei einer situativen Winterreifenpflicht. Die Bereifung muss also an die jeweiligen Wetterverhältnisse angepasst sein (Winterreifen bei Schnee, Schneematsch, Glatteis, Rauhreif). Diese Verhaltensvorschrift betrifft alle Kraftfahrzeugführer und -halter, also auch solche mit im Ausland zugelassenen Fahrzeugen.
Die Regelung bedeutet also auch zukünftig ein Benutzungsverbot für Sommerreifen bei winterlichen Straßenverhältnissen. Daher muss beispielsweise niemand Konsequenzen befürchten, der sein Fahrzeug bei Schnee und Eis mit Sommerreifen lediglich parkt.
Der einfache Verstoß wird mit einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro geahndet. Außerdem wird 1 Punkt im Verkehrszentralregister eingetragen. Bei zusätzlicher Behinderung bleibt es bei einem Bußgeld von 80 Euro und 1 Punkt.
Neu ist, dass auch der Halter, der die Inbetriebnahme ohne die erforderliche Bereifung mit dem Alpine-Symbol anordnet oder zulässt, mit einer Geldbuße von 75 Euro und der Eintragung eines Punkts im Fahreignungsregister zu rechnen hat.
Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft, einspurige Kraftfahrzeuge, Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 FZV, Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 StVO genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind.
Jedoch gelten folgende Einschränkungen zu Ihrer Nutzung:
Vor jeder Fahrt muss geprüft werden, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist.
Während der Fahrt ist ein Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser in km/h angezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten.
Es darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
Die Verpflichtung trifft nicht nur den Fahrzeugführer, sondern auch den Fahrzeughalter.
Die neue Winterreifenregelung regelt, dass einspurige Kraftfahrzeuge von der Winterreifenpflicht ausgenommen sind. Durch diese Änderung wird berücksichtigt, dass es weiterhin für Krafträder kaum Reifen auf dem Markt gibt, die die entsprechende Kennzeichnung erhalten könnten. Zum anderen wurde in den letzten Jahren festgestellt, dass bei entsprechenden Witterungsverhältnissen kaum Kraftradfahrer tatsächlich am fließenden Verkehr teilnehmen wollen.
Kommt es wegen der Benutzung der Sommerreifen zum Unfall, kann dies zur erheblichen Leistungskürzung der Kaskoversicherung wegen grober Fahrlässigkeit (§ 81 VVG) führen.
Auch in der Haftpflichtversicherung hat die Benutzung von Sommerreifen auf Schnee erhebliche Auswirkungen, da es hier zu einer Mithaftung des Geschädigten kommen kann. Im Klartext: Verursacht eigentlich ein anderer einen Unfall, man selber hat aber Sommerreifen bei winterlichen Straßenverhältnissen am Fahrzeug, kann es im Schadensfall zu einer Mithaftung von bis zu 20 Prozent kommen.
Viele Autovermieter bieten Winterreifen als Zusatzausrüstung an. Autovermietungen sind verpflichtet, ein Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, das verkehrssicher und fahrbereit ist. Das ist nicht der Fall, wenn sie bei winterlichen Straßenverhältnissen ein Fahrzeug mit Sommerreifen vermieten. Um Streit zu vermeiden, sollten Sie schon bei der Reservierung abklären, ob Ihnen ein Fahrzeug mit Winterreifen zur Verfügung gestellt werden kann. Häufig verlangen die Autovermieter für Winterreifen ein zusätzliches Entgelt. Rechtlich gesehen gibt es aufgrund der Vertragsfreiheit keine Möglichkeit den Vermieter zu verpflichten, die Winterreifenausrüstung kostenlos zur Verfügung zu stellen. Wird das Fahrzeug bei Anmietung mit Winterreifen ausgehändigt, ohne dass diese ausdrücklich bestellt wurden oder der Mieter zuvor darauf hingewiesen wurde, so dürfen keine zusätzlichen Kosten für die Winterbereifung verlangt werden.
Das Gesetz verlangt wintertaugliche Bereifung nur von Kraftfahrzeugen – nicht für Anhänger. Aus Sicherheitsgründen empfiehlt es sich hier aber, auch Anhänger mit Winterreifen auszurüsten.
Wer nach einer Panne den Autoreifen wechselt und nur einen Sommerreifen dabei hat, muss keine Strafe befürchten. Mit diesem Notbehelf darf die Fahrt zunächst vorsichtig fortgesetzt werden; aber bei nächster Gelegenheit muss ein Winterreifen montiert werden.
Nein. Nur, wenn das Fahrzeug auch gefahren wird droht eine entsprechende Sanktion. Es bleibt jedem selbst überlassen zu entscheiden, ob er bei Eis und Schnee sein Fahrzeug nutzen möchte oder lieber auf alternative Verkehrsmittel umsteigt.
Wer noch Winterreifen aus dem letzten Jahr besitzt, ist verpflichtet zu prüfen, ob seine Winterreifen die Lagerung gut überstanden haben und noch für eine weitere Saison ausreichend sind. Vom Gesetz- und Verordnungsgeber selbst gibt es nur wenige zwingende Vorgaben für Winterreifen wie z.B. die Mindestprofiltiefe von 1,6 mm auf der gesamten Lauffläche.
Wer die ausreichende Profiltiefe seiner Reifen kurzerhand selbst überprüfen möchte, kann dieses ganz einfach mit einer 1 Euro Münze tun. Solange der 3 mm breite Messingrand der Münze im Profil verschwindet, hat der Reifen noch mindestens 3 mm Profiltiefe. Noch einfacher wird es bei Reifen mit TWI. TWI bzw. der "Tread Wear Indicator" ist nichts anderes als eine Reifenverschleißanzeige, die vom Reifenhersteller in den Reifen integriert wurde. Meistens erkennt man an dem Aufdruck TWI auf der Reifenflanke, wo sich quer zur Laufrichtung im Profil kleine Stege befinden. Sind diese auf einer Ebene mit dem abgefahrenen Reifenprofil, sollte an einen Reifenwechsel gedacht werden. Bei Winterreifen wird jedoch von Fachleuten ein Profil von noch min. 4 mm Tiefe für erforderlich gehalten. In Österreich gelten übrigens Reifen mit Profiltiefe unter 4 mm generell als "Sommerreifen".
Bei Unterschreitung der gesetzlichen Mindestprofiltiefe von 1,6 mm werden 60 Euro und 1 Punkt fällig (bei Mofas fallen nur 25 Euro für den Fahrer bzw. 35 Euro für den Halter an). Die Geldbuße kann jedoch noch angehoben werden, wenn mehr als ein Reifen nicht den Vorschriften entspricht. Werden dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, erhöht sich die Strafe auf 75 Euro, bei einem Unfall auf 90 Euro. Ist der Fahrer auch Halter liegen die Beträge entsprechend bei 75 Euro, 90 Euro bzw. 110 Euro. Bei mangelhaften Reifen beim PKW mit wesentlicher Verkehrsgefährdung fallen 90 Euro Geldbuße und 1 Punkt in Flensburg an (Bußgeldkatalog Nr. 214.2), bei LKWs und Bussen sind es 180 Euro (Bußgeldkatalog Nr. 214.1).
Um auf der sicheren Seite zu sein, sind Reifenkauf und Reifenwechsel rechtzeitig in Angriff zu nehmen. Dann können auch längeren Bestell- und Wartezeiten in den bei akutem Wintereinfall mehr als ausgelasteten Servicebetrieben ein Schnippchen geschlagen werden.
Beim Kauf neuer Reifen ist zunächst darauf zu achten, ob die neuen Reifentypen auch für das eigene Fahrzeug zugelassen sind. Hier reicht in vielen Fällen der Blick in die Fahrzeugpapiere nicht (mehr) aus. Seit Einführung der EU-einheitlichen Fahrzeugbescheinigungen im Jahr 2005 ist in den Fahrzeugpapieren zu wenig Platz, um alle zulässigen Reifentypen aufzulisten. Diese lassen sich jedoch in dem so genannte CoC-Papier ("Certificate of Conformity") für das Fahrzeug in den Rubriken Reifen/Rad-Kombinationen und Anmerkungen nachlesen. Liegt dieses Papier nicht vor, empfiehlt es sich, beim Hersteller oder einem seiner Markenbetriebe die Liste der zulässigen Reifentypen anzufordern. Auch die anerkannten Prüforganisationen wie z.B. die DEKRA haben in der Regel von den gängigen Fahrzeugmodellen entsprechende Listen.
Wer nicht zugelassene Reifen aufzieht, riskiert viel – unter anderem auch eine Geldbuße von 90 Euro und 1 Punkt in Flensburg, wenn dadurch die Betriebserlaubnis erloschen sein sollte und die Verkehrssicherheit wesentlich gefährdet wird.
Anzumerken ist, dass Schneeketten die Winterreifen nicht ersetzen. Sie können diese jedoch insbesondere bei Straßen mit geschlossener Schneedecke auf Steigungen oder Gefälle ergänzen. Die Fahrbahn darf dadurch allerdings nicht beschädigt werden (vgl. § 37 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung), auch wenn mit Verkehrszeichen 268 der Schneekettengebrauch angeordnet wird.
Wer gegen die Schneekettenpflicht verstößt, zahlt ein Verwarnungsgeld von 20 Euro. Welche Strafen bei Verstößen gegen die Winterreifen bzw. Schneekettenpflicht im europäischen Ausland drohen, können hier nachgelesen werden.
Stimmt die Profiltiefe noch, sollten vor Einlagerung Fremdkörper im Reifen entfernt oder sonstige Beschädigungen bis zum nächsten Reifenwechsel repariert werden. Ist das wirtschaftlich nicht sinnvoll oder nicht möglich, kann rechtzeitig unter Ausnutzung von Angebotspreisen der entsprechende Ersatz des Reifens in Angriff genommen werden. Wer seine Reifen nicht kostenpflichtig beim Reifenhändler oder einer Werkstatt einlagert, benötigt für die Lagerung einen trockenen und nicht so kühlen Lagerraum mit Temperaturen zwischen 15 und 25 °C. Wichtig ist, dass die mit um 0,5 bar erhöhten Luftdruck eingelagerten Reifen nicht zu dicht an Heizkörpern oder in der direkten Sonne lagern. Denn dadurch das Gummi schneller porös und altert schneller. Reifen sollten anders als auf Felgen montierte Reifen nicht übereinander liegend gestapelt oder an speziellen Wandhaken aufgehängt werden, sie können aber auf der Lauffläche stehend gelagert werden.
Wer sich ein Rätselraten beim nächsten Reifenwechsel ersparen will, braucht die Reifen beim Abmontieren einfach nur zu beschriften. Das geht am besten mit Kreide oder einem kleinen Aufkleber. Fehlen die Reifenmarkierungen bei Wiedermontage kann man sich folgendermaßen behelfen: Auf der äußeren Reifenflanke ist zumindest bei laufrichtungsgebunden Reifen in der Regel die Drehrichtung eines Reifens gekennzeichnet, somit kann erkannt werden, ob der Reifen auf die Fahrer- oder Beifahrerseite gehört. Bei der Frage welcher Reifen nach vorne und welcher nach hinten montiert werden soll, wird empfohlen, den Reifen mit der größten Profiltiefe auf die Antriebsachse zu montieren.